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Satzung: Haus & Grund Warstein e.V.

 

§ 1 Name und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Haus & Grund Warstein e.V.". Er ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter VR 80102. Er ist die Vertretung der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Warstein und Umgebung.
     
  2. Sitz und Erfüllungsort des Vereins ist Warstein.
     
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbszwecken die Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Warstein und Umgebung, insbesondere die Förderung der privaten Wohnungswirtschaft. Er hat ferner die Aufgabe, seine Mitglieder über die das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum betreffenden Vorgänge in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung zu unterrichten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen.
     
  2. Dem Verein obliegt es, den Zusammenschluss der privaten Haus-, Wohnungs und Grundeigentümer in seinem Bereich voranzubringen und Einrichtungen zu unterhalten, die der Beratung und Information der Mitglieder sowie ihrer Interessenvertretungdienen.
     
  3. Zum Zwecke der Erfüllung der vorgenannten Aufgaben ist der Verein Mitglied des Landesverbandes Haus & Grund Westfalen e.V., der Mitglied des Zentralverbandes Haus & Grund Deutschland e.V. ist, wo bereits entsprechende Einrichtungen und Leistungen vorgehalten werden.

§ 3 Mitgliedschaft 

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personenwerden, die über Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum oder über ein ähnliches Recht wie z.B. ein Erbbaurecht verfügen oder eines der vorgenannten Rechteanstreben. Für Verwalter von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum gilt Satz 1 entsprechend.
     
  2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags, über den der Vereinsvorstand entscheidet.
     
  3. Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um das private Haus-, Wohnungs und Grundeigentum verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreitwerden.
     
  4. Die Mitgliedschaft endet: 
    • durch Austritt: Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig, er ist spätestens sechs Monate vor Jahresschluss schriftlich zu erklären
    • durch Tod
    • durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
    • durch Ausschluss: Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vereinsvorstandes bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins oder bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten.

      Ausschluss und Gründe sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 

      Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde, die schriftlich zubegründen ist, erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand. 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmenund die Rechte auszuüben, die ihnen satzungsgemäß zustehen. Die Mitglieder können die Einrichtungen des Vereins und dessen Rat und Unterstützung in Anspruch nehmen. Für die Vertretung vor Behörden und Gerichten sowie für die Anfertigung von Schriftsätzen hat das Mitglied die dem Verein oder dessen Einrichtungen aus dieser Tätigkeit entstandenen Kosten und Auslagen zu erstatten.
     
  2. Der Verein haftet nicht für grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben und Obliegenheiten bedient.

§ 5 Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern eine Aufnahmegebühr und Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Im Beitragssatz ist die Bezugsgebühr für die Verbandszeitung enthalten.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind: 

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
     
  2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie endet jedoch erst mit der Neu- oder Wiederwahl.
     
  3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit nimmt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vor.
     
  4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er hat alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich sind.
     
  5. Der Vereinsvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch fernmündlich oder in schriftlicher Form (Brief, Fax, Email) gefasst werden. Der Vereinsvorstand wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.
     
  6. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist zur Einzelvertretung berechtigt.
     
  7. Die Vorstandsämter sind Ehrenämter. Den Mitgliedern des Vorstandes kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden. Zur Ausführung der Geschäfte kann der Vorstand im übrigen Personal beschäftigen und/oder externe Dienstleister beauftragen.
     
  8. Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen, möglichst im 1. Quartal. Ort, Tag und Zeit setzt der Vorstand fest. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Ihr obliegen insbesondere 
    • Wahl des Vorstands 
    • Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Kassenprüfungsberichts
    • Erteilung der Entlastung für den Vorstand
    • Wahl der Rechnungsprüfer
    • Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrags
    • Behandlung vorliegender Anträge
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern 
    • Änderung der Satzung
    • Auflösung des Vereins
       
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
    • das Interesse des Vereins es erfordert
    • ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand beantragt. 
       
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
     
  4. Die Mitgliederversammlung muss schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Verbandszeitung einberufen werden. Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und dem Tag der Einladung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Der Vorsitzende leitet die Versammlung.
     
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, abgesehen von den Vorschriften in den §§ 9 und 10 dieser Satzung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 
     
  6. Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erhält niemand diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmenzahl bedachten Bewerbern statt. Ergibt diese Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 

§ 9 Satzungsänderungen

  1. Änderungen der Satzung bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit der Mitgliederversammlung. 

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann der Mitgliederversammlung vom Vorstand unterbreitet werden. Der Antrag kann auch von mindestens der Hälfte der Mitglieder gestellt werden. 
     
  2. Die Auflösung findet nur statt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist und drei Viertel der Anwesenden ihre Zustimmung erteilen. 
     
  3. Im Fall der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Das nach Bestreitung der Verpflichtungen des Vereins vorhandene Vermögen fließt dem Landesverband Haus & Grund Westfalen e.V. zu.

§ 11 Datenschutzregelung

Mit dem Vereinsbeitritt nimmt der Verein folgende persönliche Daten des Mitglieds auf:

  • Vorname und Name
  • Anschrift, bestehend aus Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort
  • Telefon-, Telefax-Nummer und E-mail-Adresse*
  • Geburtsdatum*
  • Bankverbindung (bei Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren)

*sofern das Mitglied nicht widerspricht

Diese persönlichen Informationen werden vom Verein elektronisch gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnisnahme durch Dritte geschützt werden.

Ohne ausdrückliche Einwilligung des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergegeben. Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten, soweit sie nicht zur Erfüllung steuerlicher Pflichten des Vereins benötigt werden, gelöscht.

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